Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 47

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Ermittlung und gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte

Paragraph 47,

Die Regelungen der Paragraphen 9 und 10 gelten für das vorläufige Wohnungseigentum mit der Maßgabe, dass das in Paragraph 10, Absatz eins, jedem Miteigentümer eingeräumte Antragsrecht dem Alleineigentümer und das in dieser Bestimmung den Wohnungseigentumsbewerbern eingeräumte Antragsrecht den Miteigentumsbewerbern (Paragraph 2, Absatz 6,) zukommt. Die einjährige Frist nach Paragraph 10, Absatz 2, beginnt vor dem Erwerb von Miteigentum durch eine vom bisherigen Alleineigentümer verschiedene und mit diesem nicht durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbundene Person jedenfalls nicht zu laufen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P47/NOR40029932

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