(4)Absatz 4,Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach § 40 Abs. 2 oder eine Streitanmerkung nach Abs. 3 eingetragen ist, hat der Wohnungseigentumsbewerber im Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung des ihm zustehenden Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums (§§ 11, 44 KO, §§ 11, 21 AO) sowie im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein Widerspruchsrecht nach § 37 der Exekutionsordnung.Wenn zu Gunsten des Wohnungseigentumsbewerbers eine Anmerkung nach Paragraph 40, Absatz 2, oder eine Streitanmerkung nach Absatz 3, eingetragen ist, hat der Wohnungseigentumsbewerber im Konkurs oder im Ausgleich über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers einen Anspruch auf Aussonderung des ihm zustehenden Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums (Paragraphen 11, 44, KO, Paragraphen 11, 21, AO) sowie im Fall der Zwangsversteigerung der Liegenschaft ein Widerspruchsrecht nach Paragraph 37, der Exekutionsordnung.