Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 42

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (Paragraph 40, Absatz 2,) eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil auf Grund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist auf Antrag des nach Paragraph 12, BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken. In dieser Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Der Antragsteller hat seine Bestellung zum Treuhänder durch eine beglaubigte Bestätigung des Bauträgers oder durch einen Gerichtsbeschluss nachzuweisen. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter), so ist überdies eine beglaubigte Erklärung des Liegenschaftseigentümers (Bauberechtigten) über seine Zustimmung zur Eintragung dieser Anmerkung vorzulegen; in der Zustimmungserklärung muss der Bauträger angegeben sein.
  2. Absatz 2,Die Anmerkung hat folgende Rechtswirkungen:
    1. Ziffer eins
      Soweit für wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 44, zustehen würden.
    2. Ziffer 2
      Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung kann nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden.
  4. Absatz 4,Im Fall des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, BTVG ist anstelle eines Treuhänders der Bauträger, der zugleich Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigter) ist, unter den in Absatz eins, erster Satz genannten Voraussetzungen antragsberechtigt. Der Antrag bedarf der Beglaubigung. Der Bauträger hat die Gewährung der Förderung durch Vorlage der schriftlichen Förderungszusicherung (Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, Litera a, BTVG) nachzuweisen. In der Anmerkung ist das Vorliegen einer öffentlichen Förderung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 3, BTVG anzugeben.
  5. Absatz 5,Die Anmerkung nach Absatz 4, hat nur die Rechtswirkung des Absatz 2, Ziffer 2,
  6. Absatz 6,Die Anmerkung nach Absatz 4, kann nur auf Antrag des Bauträgers mit einer beglaubigten Zustimmungserklärung jener Wohnungseigentumsbewerber gelöscht werden, für die eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029927

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P42/NOR40029927

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