Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 22

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Eigentümervertreter

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter bestellen. Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen - wie etwa im Fall einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und der Gemeinschaft - nicht ausreichend wahrnehmen kann, sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten. Die Funktion des Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung; eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig.
  2. Absatz 2,Der Eigentümervertreter hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer (Paragraph 24, Absatz 4,) zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Im Rahmen der Vertretung der Eigentümergemeinschaft ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt. Für die Ersichtlichmachung des Eigentümervertreters im Grundbuch und deren Löschung gelten Paragraph 19, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 4, entsprechend.

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40240613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P22/NOR40240613

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