Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2020

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Unteilbarkeit des Mindestanteils

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft (Paragraph 2, Absatz 10,, Paragraph 13,), nicht geteilt werden.
  2. Absatz 2,Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen oder zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen oder zum Teil einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zufallen und kommt es auch nicht zur Bildung einer eingetragenen Personengesellschaft, die den Mindestanteil erwirbt, so hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat trotz der Anordnung des Absatz 2, eine Personenmehrheit ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft durch Rechtsnachfolge von Todes wegen Eigentum am Mindestanteil erworben, so kann deren Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt werden. Wird ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts gestellt, so hat das Grundbuchsgericht die Antragsteller auf die Unmöglichkeit der begehrten Einverleibung hinzuweisen und ihnen eine angemessene Frist dafür einzuräumen, um stattdessen den Erwerb des Mindestanteils durch eine einzelne Person oder durch eine Eigentümerpartnerschaft zu beantragen. Wenn diese Frist ungenützt verstreicht, hat das Grundbuchsgericht eine öffentliche Feilbietung nach Absatz 2, vorzunehmen.

Im RIS seit

06.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40173259

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P12/NOR40173259

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