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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 11
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 10 am 08.10.2026
§ 12 am 08.10.2026
Alle Fassungen
§ 11 heute
§ 11 gültig ab 01.07.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Verbindung mit dem Mindestanteil
§ 11.
Paragraph 11,
(1)
Absatz eins,
Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
(2)
Absatz 2,
Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen.
(3)
Absatz 3,
Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40029895
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P11/NOR40029895
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