Bundesrecht konsolidiert

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Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 11

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Verbindung mit dem Mindestanteil

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Wohnungseigentum ist mit dem Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil erstrecken sich auch dann auf das Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum im Rang vorangehen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P11/NOR40029895

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