Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 33, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt das Vereinsgesetz 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951,, außer Kraft.

  1. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 zu Ende zu führen.
  2. Absatz 3,Vereinsstatuten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vereine sind - soweit erforderlich - bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraph 21,) und über die qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine (Paragraph 22,) sind erstmalig auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 treten ein, wenn diese Merkmale an den beiden dem 1. Jänner 2005 vorangehenden Abschlussstichtagen zutreffen; hat ein Verein ein vom Kalenderjahr abweichendes Rechnungsjahr (Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz), entsprechend später.

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40029844

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P33/NOR40029844

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