Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 2002 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

VerG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Zentrales Vereinsregister

Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß Paragraph 50, DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.

  1. Absatz 2,Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen zu führen.

Gesetzesnummer

20001917

Dokumentnummer

NOR40050270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P18/NOR40050270

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