Erteilung von Auskünften
§ 17. (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) bestimmten Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist.Paragraph 17, (1) Das Lokale Vereinsregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, DSG 2000, als die Vereinsbehörden erster Instanz auf Verlangen jedermann über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 10 bis 13 und 16 angeführten Daten eines nach seinem Namen oder seiner ZVR-Zahl (Paragraph 18, Absatz 3,) bestimmten Vereins (Einzelabfrage) Auskunft zu erteilen haben, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist.
(2)Absatz 2,Auskunft über die in § 16 Abs. 1 Z 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (§ 16 Abs. 2) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Abs. 6 vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des § 26 DSG 2000 und die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.Auskunft über die in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 14 angeführten Daten sowie über historische Daten (Paragraph 16, Absatz 2,) eines Vereins ist jedermann, soweit nicht auf Grund einer Auskunftssperre gegenüber Dritten gemäß Absatz 6, vorzugehen ist, nur auf ausdrückliches Verlangen und nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, an Private überdies nur bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen des Paragraph 26, DSG 2000 und die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 17 a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat die Antwort zu lauten: "Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor".
(4)Absatz 4,Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten (Paragraph 15,) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.
(5)Absatz 5,Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, dass
sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
der Grund für die Verfügung der Auskunftssperre weggefallen ist.
(6)Absatz 6,Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: "Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor." Eine Auskunft gemäß Abs. 1 oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.Soweit eine Auskunftssperre besteht, hat die Antwort zu lauten: "Es liegen über den gesuchten Verein keine Daten für eine Vereinsregisterauskunft vor." Eine Auskunft gemäß Absatz eins, oder 2 ist dennoch zu erteilen, wenn der Auskunftswerber eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Vereinsbehörde vor Erteilung der Auskunft den Betroffenen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(7)Absatz 7,Auskünfte aus Statuten sind durch Einsichtgewährung oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz durch Herstellung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu erteilen.
(8)Absatz 8,Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite des Vereins, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich der Verein für den entstandenen Vertrauensschaden.
(9)Absatz 9,Auskünfte, die sich auf die Registerdaten aller oder mehrerer nach anderen gemeinsamen Kriterien als ihrem Namen bestimmter Vereine beziehen (Sammelabfrage), sind nicht zulässig. Sofern die Behörden das Register automationsunterstützt führen, darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der gespeicherten Daten nach anderen gemeinsamen Auswahlkriterien als dem Vereinsnamen geordnet werden kann. Insbesondere darf die Auswählbarkeit der Vereinsdaten aus der Gesamtmenge nach dem Namen einer physischen Person nicht vorgesehen werden.