Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie Vollziehung folgender Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen:
    1. Ziffer eins
      Vollziehung des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
    2. Ziffer 2
      Vollziehung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 28, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
    3. Ziffer 3
      Vollziehung des Blutsicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt,
    4. Ziffer 4
      Vollziehung des Medizinproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, soweit nach diesem Gesetz die Vollziehung dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zukommt.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist eine dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen unmittelbar nachgeordnete Behörde. Bescheide des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
  3. Absatz 3Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen als Behörde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Paragraph 73, Absatz 2, und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 findet auf das Verfahren vor dem Bundesamt keine Anwendung.
  4. Absatz 4Das Bundesamt besteht aus drei Mitgliedern. Diese werden vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ernannt. Zwei Mitglieder sind dabei aus dem Kreis der fachkundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu ernennen. Das dritte Mitglied ist der Bereichsleiter des Bereiches nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 15 der Agentur. Für jedes so bestellte Mitglied sind zwei qualifizierte Ersatzmitglieder zu bestellen.
  5. Absatz 5Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat sich, um die Vollziehung der in Absatz eins, angeführten hoheitlichen Aufgaben zu bewirken, auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen sowie fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen und ihnen zu diesem Zweck eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu erlassen. In dieser ist jedenfalls festzulegen, dass ein aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ernanntes Mitglied den Vorsitz führt und dass die Anordnung von verfahrensleitenden Verfügungen dem Mitglied der Agentur zukommt.
  6. Absatz 6Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie für Tätigkeiten der Agentur anlässlich der Vollziehung der in Absatz eins, angeführten Gesetze, der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder einschlägiger Rechtsakte der Europäischen Union sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, die das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können auch Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung und über eine Pauschalierung in Form einer Jahresgebühr, getroffen werden. Die nach den in Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife bleiben bis zur Erlassung dieses Tarifes in Geltung aufrecht. Sie sind auch nach Erlassung eines neuen Tarifes noch auf bereits anhängige Verfahren, die nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 bzw. 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage fortzuführen sind, anzuwenden.
  7. Absatz 7Unabhängig von den im Tarif festgelegten Gebühren hat die Partei für Barauslagen gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 aufzukommen.
  8. Absatz 8Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Absatz 6, im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Gleichzeitig ist der Hinweis auf die Kundmachung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
  9. Absatz 9Sachverständige der Kommission und Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen oder von diesem namhaft gemachte Sachverständige sind berechtigt, Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in Absatz eins, angeführten Bundesgesetze zu begleiten.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 28/2002

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40068992

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P6a/NOR40068992

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