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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 2 am 26.08.2026
§ 3a am 26.08.2026
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 01.01.2006
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005
§ 3 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 63/2002
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 107/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GESG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Gesundheitsschutz im Ernährungsbereich
§ 3.
Paragraph 3,
(1)
Absatz eins,
Es ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes anzustreben; dabei ist nach den Grundsätzen der Risikoanalyse vorzugehen, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre.
(2)
Absatz 2,
Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Weise vorzunehmen.
(3)
Absatz 3,
Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung und allenfalls dafür vorliegende Gutachten der Europäischen Lebensmittelbehörde und der Agentur sowie andere sachdienliche Faktoren zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Gesetzesnummer
20001896
Dokumentnummer
NOR40068987
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P3/NOR40068987
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