Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 17d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17d

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Gebühren für die Grenzkontrolle

Paragraph 17 d,
  1. Absatz eins,Die Gebühren sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit Bescheid vorzuschreiben und müssen den Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere Anhang römisch vier der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Grenzkontrollgebühr ist dem zum Zeitpunkt der Kontrolle verantwortlichen Unternehmer, dem Anmelder oder der Anmelderin oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz eins, Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden. Der Unternehmer, der Anmelder oder die Anmelderin hat die Gebühren nachweislich an das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu bezahlen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235 aus 2008,, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Amtsblatt Nummer L 334/25 Seite 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Absatz 2, gilt auch für Kontrollgebühren Paragraph 48, Absatz 3, des LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,.
  5. Absatz 5,Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 6 d,
  6. Absatz 6,Bis zur Erlassung dieses Gebührentarifs bleiben die nach den in Paragraph 6 c, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Gebühren in Geltung.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227937

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