Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ort der Grenzkontrolle

Paragraph 17 b,

Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227935

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