(5)Absatz 5,Beabsichtigt die Bundeswettbewerbsbehörde, insbesondere wegen Modifikationen des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens, die dessen nunmehrige Vereinbarkeit mit dem KartG sicherstellen,
die Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach § 11 KartG 2005 nicht stellen wird, oderdie Erklärung abzugeben, dass sie einen Antrag nach Paragraph 11, KartG 2005 nicht stellen wird, oder
einen nach § 11 KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,einen nach Paragraph 11, KartG 2005 gestellten Antrag zurückzuziehen,
so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach § 8 KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des § 17 abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.so hat die Bundeswettbewerbsbehörde dem Bundeskartellanwalt, im Fall eines Medienzusammenschlusses nach Paragraph 8, KartG 2005 der KommAustria – und, hat sie eine Empfehlung im Sinne des Paragraph 17, abgegeben, der Wettbewerbskommission – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.