Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sanitätergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
23.06.2006
Abkürzung
SanG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss von der Ausbildung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer kann vom weiteren Besuch der Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn er sich aus einem der folgenden Gründe während der Ausbildung als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder
mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger des Moduls im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen und dem organisatorischen Leiter der Ausbildung. Beim Berufsmodul der Rechtsträger im Einvernehmen mit dem organisatorischen Leiter der Ausbildung.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40027469