Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationssicherheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InfoSiG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Beschränkung des Zugangs zu klassifizierten Informationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, geboten ist.Der Zugang zu klassifizierten Informationen, die Österreich im Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen erhalten hat, ist in dem von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Maß und für die von diesen vorgesehene Dauer zu beschränken, wenn dies gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, geboten ist. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:Gemäß Absatz eins, erhaltene klassifizierte Informationen sind zur Wahrung des von den übermittelnden Stellen vorgesehenen Schutzes einer der folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;„EINGESCHRÄNKT“, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen zuwiderlaufen würde;
„VERTRAULICH“, wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist;
„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen schaffen würde;„GEHEIM“, wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen schaffen würde;
„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.„STRENG GEHEIM“, wenn die Informationen geheim und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
(3)Absatz 3,Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie § 5 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, keine Anwendung.Solange Informationen klassifiziert sind, findet auf sie Paragraph 5, des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, keine Anwendung.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
25.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40270905