Bundesrecht konsolidiert

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Informationssicherheitsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

InfoSiG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Internationale Übereinkommen

Paragraph 14, Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie völkerrechtliche Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes schließen. Hierbei ist vorzusehen, dass klassifizierte Informationen nur dann übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle gleichwertig ist.

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40047199

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/23/P14/NOR40047199

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