Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeskriminalamt-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BKA-G
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Einrichtung des Bundeskriminalamtes
§ 1.Paragraph eins,
Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz). Für Zwecke einer wirksamen bundesweiten Bekämpfung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der internationalen polizeilichen Kooperation besteht das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Paragraph 6, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz).
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20001745
Dokumentnummer
NOR40027526