Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Allgemeine Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede in Behandlung übernommene Person, insbesondere über den tätigkeitsrelevanten Zustand der Person bei Übernahme der Behandlung, die ärztlichen Anordnungen, den Behandlungsverlauf sowie über Art und Umfang der angewandten Tätigkeiten, zu führen und hierüber
    1. Ziffer eins
      der behandelten Person,
    2. Ziffer 2
      der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person und
    3. Ziffer 3
      der von ihr allenfalls namhaft gemachten Person alle Auskünfte zu erteilen. Sie sind verpflichtet, Personen gemäß Ziffer eins bis 3 über Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren sowie gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, zum Zwecke der Dokumentation berechtigt. Personen gemäß Absatz eins, haben das Recht auf Einsicht, Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
  3. Absatz 3,Die Dokumentation im Sinne des Absatz eins und 2 ist durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch im Falle der Niederlegung der beruflichen Tätigkeit.
  4. Absatz 4,Im Falle einer automationsunterstützten Führung der Dokumentation sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur auf geeigneten Datenträgern zur Einhaltung der Aufbewahrungspflicht zu sichern. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten durch den Dienstgeber bzw. durch den freiberuflich tätigen Heilmasseur unwiederbringlich zu löschen.
  5. Absatz 5,Medizinische Masseure und Heilmasseure haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P3/NOR40037413

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