Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 17

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Ausbildung - Medizinischer Masseur

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum medizinischen Masseur umfasst
    1. Ziffer eins
      einen theoretischen Unterricht einschließlich praktischer Übungen in der Dauer von insgesamt 815 Stunden sowie
    2. Ziffer 2
      eine praktische Ausbildung in der Dauer von 875 Stunden,
    somit insgesamt 1 690 Stunden.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung zum medizinischen Masseur kann
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung zum medizinischen Masseur ist längstens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, ist die Ausbildung neu zu beginnen. Absolvierte Ausbildungsinhalte gemäß Paragraphen 21 und 22 sind im Umfang ihrer Gleichwertigkeit durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037427

Navigation im Suchergebnis