Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsgesetz 2002 § 12

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Dienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
  2. Absatz 2,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. Ziffer 2
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. Litera a
        bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. Litera b
        jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. Litera b
        für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  3. Absatz 3,Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
  4. Absatz 4,Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/168/P12/NOR40262500

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