Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach Paragraph 71, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
    3. Ziffer 3
      gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
    Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Ziffer 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  4. Absatz 4,Als fachkundige Laienrichter nach Absatz 3, dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155427

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