(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 71 Abs. 2,gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach Paragraph 71, Absatz 2,,
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Z 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Ziffer 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.