(2)Absatz 2,Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Einleitungsbeschluss zu erlassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 61, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.