Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
    1. Ziffer eins
      die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
    2. Ziffer 2
      die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
  2. Absatz 2,Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
  3. Absatz 3,Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
    1. Ziffer eins
      das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
    2. Ziffer 2
      nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/167/P6/NOR40037557

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