Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
    2. Ziffer 2
      der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.
  2. Absatz 2,Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.
  3. Absatz 3,Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim
      Disziplinarvorgesetzten eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
  4. Absatz 4,Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Absatz 3, darf die Disziplinarbehörde den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.
  5. Absatz 5,Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind, falls die Bestimmung des Absatz eins, nicht Platz greift, ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluss dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40096116

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/167/P5/NOR40096116

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