Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt
Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern
    1. Ziffer eins
      über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
    2. Ziffer 2
      das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.
  2. Absatz 2,Eine vorläufige Dienstenthebung ist an Stelle des Disziplinarvorgesetzten zu verfügen von
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten oder
      2. Litera b
        den mit der Vornahme einer Inspizierung betrauten Offizieren,
      sofern der Disziplinarvorgesetzte an der Verfügung verhindert ist, oder
    2. Ziffer 2
      dem zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen nach Absatz eins, dem Soldaten vorgesetzten Kommandanten nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sofern der Soldat zu diesem Zeitpunkt der Befehlsgewalt seines Disziplinarvorgesetzten nicht unterstellt ist.
  3. Absatz 3,Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.
  4. Absatz 4,Ist bei einer Kommission im Disziplinarverfahren bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die jeweilige Kommission unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.
  5. Absatz 5,Vom Dienst, wenn auch nur vorläufig, enthobene Soldaten sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihres Disziplinarvorgesetzten zu bestimmten Zeiten bei der von diesem Organ bezeichneten militärischen Dienststelle zu melden.
  6. Absatz 6,Die Dienstenthebung endet spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037590

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