Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Pflichtverletzungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
Erschleichung eines Dienstgrades oder
einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3)Absatz 3,Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
Erschleichung eines Dienstgrades oder
einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.
(4)Absatz 4,Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. (5)Absatz 5,Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Schlagworte
Milizstand
Im RIS seit
09.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40155370