Bundesrecht konsolidiert

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Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs § 5a

Kurztitel

Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 158/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

18.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VLÖ-G

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 5 a,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (Paragraph 2,) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt. Anstelle einer Rechnungslegung kann auch die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung über den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung ausbedungen werden.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20002233

Dokumentnummer

NOR40190445

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