Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sozialministeriumservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
27.06.2025
Abkürzung
SMSG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,) wahrgenommen werden. (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, durchzuführen. (4)Absatz 4,Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40066939