Bundesrecht konsolidiert

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Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 5a

Kurztitel

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 15/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Beirat

Paragraph 5 a,

Zur fachlichen Beratung der Gesellschaft bei der Wahrnehmung ihrer in Paragraph 3, Absatz 2, dargestellten und durch den Jahreszuschuss abgegoltenen Aufgaben ist ein Beirat aus mindestens fünf, höchstens sieben Vertreterinnen und Vertretern der teilnehmenden Bibliotheken auf Vorschlag der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer gemäß Anlage A dieses Gesetzes einzurichten. Die Vertreterinnen und Vertreter müssen über die für das Bibliothekswesen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der Vorschlag hat die Heterogenität der Verbundteilnehmerinnen und Verbundteilnehmer zu berücksichtigen. Dem Beirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Der Beirat hat aus der Mitte der Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen. Der Beirat wird von der Generalversammlung der Gesellschaft jeweils für drei Jahre bestellt. Eine zweimalige Wiederbestellung ist möglich. Der Beirat hat jedenfalls zwei Mal jährlich zu tagen. Der Beirat ist mit 1. Juli 2021 einzurichten.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40225222

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/15/P5a/NOR40225222

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