Bundesrecht konsolidiert

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Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung § 4

Kurztitel

Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 15/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Finanzierung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und b, j bis l und Absatz 3, genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.
  2. Absatz 2,Für welche Bibliotheken die in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, b und j bis l sowie die in Paragraph 3, Absatz 3, aufgeführten Dienstleistungen als mit dem Jahreszuschuss gemäß Absatz eins, abgegolten anzusehen sind, regelt die Anlage A zu diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden nach Anhörung des gemäß Paragraph 5 a, eingerichteten Beirats die Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und b, die durch den Jahreszuschuss abgegolten werden, konkretisiert. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre einer Revision zu unterziehen. Die erste Revision des Vertrags ist mit Stichtag 1. Jänner 2022 vorzusehen.
  4. Absatz 3 a,Der Beirat gemäß Paragraph 5 a, kann einen Vorschlag zur Konkretisierung jener Aufgaben erarbeiten, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera j bis l zu erbringen sind. In diesen Vorschlag sind jedenfalls Überlegungen zu deren finanzieller Bedeckung aufzunehmen. Dieser Vorschlag ist alle drei Jahre zu erneuern. Der erste Vorschlag kann frühestens mit 1. Jänner 2022 vorgelegt werden.
  5. Absatz 4,Alle anderen in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Aufgaben sind gegen Entgelt zu erbringen, das zumindest dem Grundsatz der Deckung der tatsächlichen Kosten, die mit diesen Aufgaben verbunden sind, entspricht. Die Kosten sind auf Grund einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu ermitteln.
  6. Absatz 5,Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Absatz eins, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung fördern, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaft und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  7. Absatz 6,Durch einen Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft werden jene Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, konkretisiert, die mit einem Jahreszuschuss abgegolten werden. In diesem Vertrag ist insbesondere Betriebspflicht für die Gesellschaft vorzusehen.
  8. Absatz 7,Ein weiterer Vertrag zwischen dem Bund (vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und der Gesellschaft legt jene Aufträge fest, die im Interesse der Pädagogischen Hochschulen zu erbringen bzw. zu entwickeln und nicht im Jahreszuschuss enthalten sind. In diesem Vertrag sind die damit verbundenen zusätzlichen Kosten aufzunehmen und von dem Auftraggeber abzugelten. Dieser Vertrag ist alle drei Jahre zu erneuern.

Im RIS seit

31.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40225212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/15/P4/NOR40225212

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