(1)Absatz eins,Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im § 3 Abs. 2 lit. a und b, j bis l und Abs. 3 genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.Der Bund hat der Gesellschaft zu den Aufwendungen, die durch die Besorgung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und b, j bis l und Absatz 3, genannten Aufgaben entstehen, einen Jahreszuschuss von 2,72 Millionen Euro jährlich zu leisten.