Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 34

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

Spezialität der Vollstreckung

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Eine zur Vollstreckung einer vom Internationalen Strafgerichtshof verhängten Freiheitsstrafe übernommene Person darf in Österreich ohne Zustimmung des Internationalen Strafgerichtshofs wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich das Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs nicht bezieht, weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
  2. Absatz 2,Die Spezialität der Vollstreckung steht einer solchen Maßnahme nicht entgegen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich die Person nach ihrer Entlassung länger als 30 Tage auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte;
    2. Ziffer 2
      die Person das Gebiet der Republik Österreich, auf welche Weise auch immer, verlässt und freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird; oder
    3. Ziffer 3
      der Internationale Strafgerichtshof auf die Einhaltung der Spezialität verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034550

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