(1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nicht vorliegen, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht vorliegen, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.