Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

IStGH-ZG

Index

25/01 Strafprozess

Text

VIERTER ABSCHNITT
Überstellungshaft, Überstellung und Durchlieferung

Anbot der Überstellung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallende strafbare Handlung begangen habe, bei der die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 2, nicht vorliegen, so hat die Staatsanwaltschaft nach Vernehmung der Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesministerium für Justiz zu beantragen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat den Internationalen Strafgerichtshof zu befragen, ob die Überstellung begehrt wird. Befindet sich der Beschuldigte in Haft, so ist für das Einlangen des Überstellungsersuchens eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt das Überstellungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so ist dies dem Untersuchungsrichter unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach Paragraph 28, Absatz eins, ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034539

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