Bundesrecht konsolidiert

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Austria Wirtschaftsservice-Gesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

AWSG

Index

53 Wirtschaftsförderung

Text

Errichtung durch Verschmelzung zur Neugründung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die übertragenden Gesellschaften) werden mit Wirksamkeit zum 31. Dezember 2001 (Tagesablauf) unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung der Vermögen dieser Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: die Gesellschaft) mit dem Sitz in Wien gegen Gewährung sämtlicher Geschäftsanteile an den Bund verschmolzen [§ 96 Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906]. Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben dazu den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zu beschließen; mit diesen Beschlussfassungen ist die Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Jänner 2002 errichtet. Verschmelzungsbeschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften sind nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
  3. Absatz 3,Auf diese Verschmelzung finden die Bestimmungen der Paragraphen 220, 220 a, 220 b, 220 c, 221 a, 222, 225 a, Absatz 2 und 233 Absatz 2 bis 4 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 2, GmbHG, die Bestimmungen der Paragraphen 97 bis 100 GmbHG und des Paragraph 21, des Bundesgesetzes über das Bankwesen (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Die Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften haben den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften zugrunde; als Schlussbilanzen gelten die Bilanzen der übertragenden Gesellschaften zum 31. Dezember 2001. Die Gesellschaft führt die Buchwerte aus den Schlussbilanzen der übertragenden Gesellschaften fort; das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 21 800 000 Euro.
  6. Absatz 6,Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung der Gesellschaft unter Vorlage der Beschlüsse der Generalversammlungen der übertragenden Gesellschaften und des von diesen beschlossenen Gesellschaftsvertrages beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  7. Absatz 7,Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbHG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  8. Absatz 8,Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Gesellschafterrechte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam auszuüben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Firmenzusatz zu führen.
  9. Absatz 9,Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus von der Gesellschaft übernommenen Garantien, soweit diese Garantien unter Inanspruchnahme der Schadloshaltung des Bundes gemäß Paragraphen eins, 11 und 14 des Garantiegesetzes (Garantiegesetz 1977), BGBl. Nr. 296, und gemäß Paragraph 7, des KMU-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, übernommen wurden (Garantiezahlungen), Rücklagen zu bilden. Die Gesellschaft hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Garantiezahlungen, Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten, Rückflüsse infolge der Rückerstattung von Haftungszahlungen und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, welche aus oder im Zusammenhang mit Garantiezahlungen erworben werden, in die Rücklagen einzustellen. Diese Rücklagen dürfen nur für Garantiezahlungen verwendet werden, es sei denn die Generalversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Verwendung für andere Zwecke. Die näheren Bestimmungen über Widmung, Dotierung und Verwendung der Rücklagen sind im Gesellschaftsvertrag zu regeln.
  10. Absatz 10,Die Rücklagen gemäß Absatz 9, sind bei Errichtung der Gesellschaft zu bilden aus
    1. Ziffer eins
      dem Betrag von 10 525 000 Euro (aus dem gezeichneten Kapital der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
    2. Ziffer 2
      der Rücklage zur Schadloshaltung der BÜRGES Förderungsbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum 31. Dezember 2001,
    3. Ziffer 3
      der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Abdeckung von Verlusten aus oder im Zusammenhang mit Beteiligungen an Investitionsgesellschaften zum 31. Dezember 2001 (Paragraph 5, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
    4. Ziffer 4
      der Deckungsrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Garantiegesetz zum 31. Dezember 2001, und aus
    5. Ziffer 5
      der gebundenen Kapitalrücklage der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Deckung der Risken aus den Kapitalgarantien gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Garantiegesetz 1977 zum 31. Dezember 2001 (Paragraph 5, Absatz 4 a, des Gesellschaftsvertrages der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
  11. Absatz 11,Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Absatz 9, zu führen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 296/1977

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40202214

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/130/P1/NOR40202214

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