(11)Absatz 11,Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 lit. h Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Abs. 9 zu führen.Die Gesellschaft hat zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera h, Rücklagen zu bilden. Diese sind getrennt von den Rücklagen nach Absatz 9, zu führen.