(2)Absatz 2§ 98 Abs. 1 bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Abs. 1 und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 98, Absatz eins bis 8 ist nicht anzuwenden. Die Rektorin oder der Rektor hat mit der Kandidatin oder dem Kandidaten für die zu besetzende Stelle nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs, dem die Stelle zugeordnet wird, Berufungsverhandlungen zu führen und einen zunächst auf höchstens fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. In sachlich gerechtfertigten Fällen kann auch sofort ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Nähere Bestimmungen über die Besetzungen gemäß Absatz eins und die Voraussetzungen für die Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind in der Satzung festzulegen.