Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.07.2004

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

Paragraph 92,
  1. Absatz einsDer Studienbeitrag ist insbesondere zu erlassen
    1. Ziffer eins
      Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
    2. Ziffer 2
      Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
    3. Ziffer 3
      ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;
    4. Ziffer 4
      Konventionsflüchtlingen.
  2. Absatz 2Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat.
  3. Absatz 3Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.
  4. Absatz 4Die Entscheidung der Universität ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
  5. Absatz 5Studierende, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  6. Absatz 6Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat das Rektorat bescheidmäßig zu verfügen.
  7. Absatz 7Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
  8. Absatz 8Gegen Bescheide des Rektorats ist die Berufung an den Senat zulässig.
  9. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.
  10. Absatz 10Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

Schlagworte

Zentraleuropa

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033986

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