Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

8. Abschnitt

Studienbeitrag

Paragraph 91,
  1. Absatz einsStudierende, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
  2. Absatz 2Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Absatz eins, anzuwenden ist, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
  3. Absatz 3Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.
  4. Absatz 4Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister von den Universitäten folgende Daten der Studierenden zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Matrikelnummer;
    2. Ziffer 2
      die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;
    3. Ziffer 3
      die Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      der Beitragsstatus;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift am Studienort und am Heimatort.
    Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität.
  6. Absatz 6Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien an verschiedenen Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.
  7. Absatz 7Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Der Lehrgangsbeitrag ist vom Senat festzusetzen. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
  8. Absatz 8Anlässlich der Entrichtung des Studienbeitrages sind die Studierenden berechtigt, zwischen den vom Senat gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 13, festgelegten Möglichkeiten der Zweckwidmung der Studienbeiträge zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033985

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