Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 89.Paragraph 89,
Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse oder durch das Vortäuschen von wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erschlichen worden ist.
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196490