Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Führung akademischer Grade

Paragraph 88,
  1. Absatz einsPersonen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.
  2. Absatz eins aPersonen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Absatz eins, in öffentliche Urkunden zu verlangen.
  3. Absatz 2„Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196489

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