Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsgesetz 2002 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDie Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH hat zum Zwecke der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden einzurichten, welche zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Autorin oder Autor,
    2. Ziffer 2
      Titel und an welcher Universität die Arbeit abgefasst wurde,
    3. Ziffer 3
      Zusammenfassung des Inhalts.
    Nach Möglichkeit soll auch eine Volltexterfassung erfolgen. Universitätsangehörigen ist auf deren Antrag Auskunft über die erfassten Arbeiten zu erteilen.
  2. Absatz 2Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten, die zumindest die in Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten hat.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109736

Navigation im Suchergebnis