Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 74.
  1. (1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
  2. (2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
  3. (3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.
  4. (4) Prüfungen, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung abgelegt wurden, und Beurteilungen wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten, die außerhalb des Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung erfolgten, sind absolut nichtig. Eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der Wiederholungen erfolgt nicht.

Schlagworte

Masterarbeit

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175819

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