Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 71c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Abs. 6 Z 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019/2020 die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann (vgl. § 143 Abs. 46).

Text

Zugang zu besonders stark nachgefragten Studien

Paragraph 71 c,
  1. Absatz einsFür die in Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
  2. Absatz 2In den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Informatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden:

Studienfeld/Studium

Gesamt

Architektur und Städteplanung*

2.020

Biologie und Biochemie**

3.700

Informatik

2.500

Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft

10.630

Pharmazie

1.370

Publizistik und Kommunikationswissenschaft

1.529

* ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien.

** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 d, bestehen.

  1. Absatz 3Die Aufteilung der Anzahl an Studienplätzen gemäß Absatz 2, auf die einzelnen Universitäten und auf die einzelnen Studien hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.
  2. Absatz 4In den von den Studienfeldern gemäß Absatz 2, umfassten Studien bzw. in den Studien gemäß Absatz 2, ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
  3. Absatz 5Im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens für Studien gemäß Absatz 2, ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der in der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
  4. Absatz 6Das Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist durch die Universität so zu gestalten, dass insbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien;
    2. Ziffer 2
      Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber; Sicherstellung, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
    4. Ziffer 4
      eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.
    Auf die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist Paragraph 41, B-GlBG anzuwenden.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175844

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