Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

10.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Studieneingangsphase

Paragraph 66,
  1. Absatz einsIn den Diplom- und Bachelorstudien ist im Curriculum eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind.
  2. Absatz 2Zur studienvorbereitenden Beratung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
  3. Absatz 3Anlässlich der Zulassung zum Diplom- oder Bachelorstudium sind die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsrechts und des Studienförderungsrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität, die Rechtsgrundlagen der Frauenförderung und den gesetzlichen Diskriminierungsschutz, das Curriculum, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, das empfohlene Lehrangebot in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden im Studium, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
  4. Absatz 4Zur studienbegleitenden Beratung sind Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Es ist zulässig, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft zu veranstalten.

Schlagworte

Diplomstudium, Anfängerinnentutorium

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40078064

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