Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014/2015 beginnen, anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 35).

Text

Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. Ziffer eins
      die allgemeine Universitätsreife;
    2. Ziffer 2
      die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
    3. Ziffer 3
      die Kenntnis der deutschen Sprache;
    4. Ziffer 4
      die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 und
    5. Ziffer 5
      die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der Sportwissenschaften;
    6. Ziffer 5 a
      die Eignung für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen;
    7. Ziffer 6
      für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium, nach Maßgabe des Vorliegens einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, den Nachweis, dass die Studienwerberin oder der Studienwerber vor dem Studium eine Studienberatung in Anspruch genommen hat.
  2. Absatz 2Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
  3. Absatz 3Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind unbefristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn im betreffenden Studium vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
  4. Absatz 4Der Senat ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen Lehrenden und Studierenden in einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
  5. Absatz 5Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife sind ohne Berücksichtigung allfälliger Beschlüsse gemäß Absatz 4, befristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die an universitären Mobilitätsprogrammen, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, teilnehmen, für die Dauer der bewilligten Programmteilnahme;
    2. Ziffer 2
      Personen, die ausschließlich Fernstudienangebote auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nützen wollen, für höchstens zwei Semester;
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium in Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.
    Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
  6. Absatz 6Die befristete Zulassung gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Universitäten besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partneruniversität gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  7. Absatz 7Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.
  8. Absatz 8Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
  9. Absatz 9Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studiums dies vorsieht;
    2. Ziffer 2
      das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität, an der die oder der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Prüfungen auf der Grundlage neuer Medien, insbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
  10. Absatz 10Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht.
  11. Absatz 11Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
  12. Absatz 12Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen;
    2. Ziffer 2
      Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters.

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168186

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