Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

31.03.2011

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Abs. 1b: Ist auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011/2012 beginnen, anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 27).

Text

Verfahren der Zulassung zum Studium

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
  2. Absatz eins aFür Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden.
  3. Absatz eins bVoraussetzung für die Zulassung zu einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, ist die Anmeldung zum Studium an der jeweiligen Universität innerhalb einer vor dem jeweiligen Semester liegenden mindestens zweiwöchigen Anmeldefrist, die für das Wintersemester am 31. August und für das Sommersemester am 31. Jänner endet. Die Anmeldefrist und nähere Bestimmungen zum Verfahren sind durch Verordnung des Rektorats festzulegen.
  4. Absatz 2Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
  5. Absatz 3Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  6. Absatz 4Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
  7. Absatz 5Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.
  8. Absatz 6Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegeheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40127532

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