Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
10.06.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
3. Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz einsDen Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.nach Maßgabe des Paragraph 78, auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2)Absatz 2Die Studierenden haben
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3)Absatz 3Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
(4)Absatz 4Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5)Absatz 5Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.
(6)Absatz 6Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Diplomarbeit, Namensänderung, Lehrangebot
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40078060