(3)Absatz 3Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§ 13 Abs. 2 UOG 1993 in Verbindung mit § 40 Abs. 7 UOG 1993, § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 7 KUOG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (Paragraph 13, Absatz 2, UOG 1993 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 7, UOG 1993, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 7, KUOG). Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden.