(3)Absatz 3,§ 13 ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 2 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfolgen hat.Paragraph 13, ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfolgen hat.