Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

06.06.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

7. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für den Universitätssport

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, 2, 3, 7, 10, 14 und 15 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universitäten sowie der Fachhochschul-Studiengänge des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitätssportes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40138663

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