Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gliederung des Klinischen Bereichs

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Klinische Bereich einer Medizinischen Universität umfasst jene Einrichtungen, die funktionell gleichzeitig Organisationseinheiten einer öffentlichen Krankenanstalt sind.
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche oder zahnärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung “Universitätsklinik”.
  3. Absatz 3,Die Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden, führen die Bezeichnung “Klinisches Institut”.

Schlagworte

Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033925

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